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Architekturbüro Hinkelmann, Hafenstrasse 14,59067 Hamm | Gestaltungselement

Architekturleistungen

Hier finden Sie die wichtigsten Auszüge aus einem Standard Architektenvertrag mit den Leistungen die Sie mit dem Team des Architekturbüro Hinkelmann vertraglich vereinbart werden können.

Architekturbüro Hinkelmann, Hafenstrasse 14,59067 Hamm | Diplom-Ingenieur Lothar Hinkelmann im Gespräch mit einem Kunden
  • Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung.
  • Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe.

Zum Erreichen dieses Ziels sind in der Regel folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  • Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe – Entwurfsplanung
  • Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Genehmigungsfreistellungen, Kenntnisnahme und Anzeigen des Bauvorhabens gemäß den Vorschriften der für die Durchführung des Bauvorhabens einschlägigen Landesbauordnung
    Genehmigungsplanung

Zum Erreichen dieses Ziels sind in der Regel folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  • Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung – Die Vergabe
  • Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen – Vorbereitung der Vergabe.
  • Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe – Mitwirkung bei der Vergabe.

Zum Erreichen dieses Ziels sind in der Regel folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  • Überwachung der Ausführung des Objekts – Objektüberwachung (Bauüberwachung).
  • Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude) verpflichtet.
  • Hierzu gehören insbesondere keine Rechtsdienstleistungen (z. B. Ausarbeitung von Verträgen, Durchsetzung von Mängelansprüchen).

Zusätzlich kann beauftragt werden:

  • Das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung (baukünstlerische Oberleitung)
  • Die Leistungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV).
  • Die Erstellung eines Entwässerungsgesuchs.

Zusätzlich kann in einem gesondertem Vertrag die Objektbetreuung und Dokumentation beauftragt werden.

Hierbei geht es um das Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme der Bauleistungen, auftreten und Dokumentation des Gesamtergebnisses.

Architekturbüro Hinkelmann, Hafenstrasse 14,59067 Hamm | Gestaltungselement

Rechtliche Grundlagen

Soweit es unsere Aufgabe erfordert, sind die Mitarbeiter des Architekturbüros Hinkelmann berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere haben sie den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn, so hat er diese unverzüglich anzumelden. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Wir beraten die Bauherrn gerne über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten und die von den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.

Die Honorierung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Es gibt Honorarzonen, welche unterschiedlichen Bauobjekten nach der HOAI angehören. (bspw. Zone III für normale Einfamilienhäuser)

Es können folgende Honorarsätze der HOAI (Mindest-, Viertel-, Halb-, Dreiviertel- oder der Vollsatz) vereinbart werden.

Die übertragenen Leistungen werden gemäß der HOAI prozentual wie folgt aufgeteilt:

  • Grundlagenermittlung 2 %
  • Vorplanung 7 %
  • Entwurfsplanung 15 %
  • Genehmigungsplanung 3 %
  • Ausführungsplanung 25 %
  • Vorbereitung der Vergabe 10 %
  • Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
  • Objektüberwachung 32 %
  • Zuschlag für Umbau und Modernisierung beträgt in der Regel 25 %

Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung, die nach der DIN 276 aufzustellen ist. Endet das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung.

Um den Bauherren die Projektsteuerung unter den Fachplanern zu ersparen und um eventuellen Gewährleistungsfragen aus dem Wege zu gehen, können folgende Ingenieurleistungen mit beauftragt werden, die der Architekt dann wiederum weiter beauftragt.

Die Leistungen nach der Energieeinsparverordnung

Die Leistungen zum Schallschutz

Die Erstellung des Entwässerungsgesuchs

Sind aufgrund von Entscheidungen des Bauherrn bereits erbrachte Leistungen zu wiederholen, so sind diese Leistungen gesondert entsprechend zu vergüten.

Die Nebenkosten (Fahrt- oder Anreisekosten, Post- und Fernmeldegebühren, Kopier- und Vervielfälltingungskosten Versicherungen, Bewirtung etc.) können per Einzelnachweise abgerechnet werden.
Üblicherweise werden diese insgesamt mit einer Pauschale von 8 % des Nettohonorars abgerechnet.

Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe wird zu allen Honoraren und Nebenkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Bauherr ist auf Anforderung des Architekten in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen.